Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers (im Folgenden: AG) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche einvernehmliche Erklärung beider Parteien verzichtet werden.

§2 Angebot/Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung des AG als Angebot gemäß 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

(2) Bei dem in unseren Angebotsunterlagen genannten Daten, Konstruktionsvorschlägen und sonstigen Angaben bleiben technische Weiterentwicklungen (z.B. hinsichtlich der Konstruktion und der Fertigungsmethode) vorbehalten.

(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Konstruktionen, Vorarbeiten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder kopiert, noch vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht oder in anderer Weise von Dritten ausgeführt werden. Im Falle einer Verletzung unseres Eigentums- und Urheberrechtes behalten wir uns alle rechtlichen Schritte vor, insbesondere das Recht auf Forderung von Schadenersatz und/oder Herausgabe des erzielten Gewinnes.

(4) Die unter Ziffer 2 genannten Unterlagen, Muster und Konstruktionen sind unverzüglich ohne ausdrückliche Aufforderung an uns zurückzugeben, falls ein Vertrag mit uns nicht zustande kommt. Sofern Kopien oder andere Vervielfältigungen gefertigt worden sind, müssen diese ebenfalls an uns zurückgegeben werden.

(5) Soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wurde, können wir für die Erstellung eines Angebotes und etwaiger weiterer, dazugehöriger Unterlagen, Abbildungen, Muster etc. (siehe Ziffer 2) können wir nach unserer Wahl entweder pauschal Schadenersatz in Höhe von 500,00 Euro oder Schadenersatz nach konkreter Berechnung verlangen, sofern ein Vertrag aus Gründen, die nicht auf unserem Verschulden beruhen, nicht zustande kommt. Dies gilt nicht, wenn der AG nachweist, dass ein Schaden für uns überhaupt nicht entstanden ist oder in wesentlich niedrigerer Höhe als der genannten Pauschale vorliegt.

§3 Lieferung

(1) Vorrangig gelten die individualvertraglich vereinbarten Liefertermine- und Zeiten. Die Einhaltung eines Liefertermins bzw. der Beginn einer Lieferzeit setzt in jedem Fall voraus, dass der AG und alle Personen, die seiner Verantwortungsphäre zuzuordnen sind, uns alle erforderlichen Informationen, Angaben, Unterlagen und Erklärungen übermittelt haben. Ferner setzt die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.

(2) Auftragsänderungen oder -ergänzungen vor Liefertermin oder während der laufenden Lieferzeit führen zu einer angemessenen Verlängerung der uns zur Verfügung stehenden Frist. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Vertragsschlusses und gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zu diesem Zeitpunkt unseren Betrieb verlassen hat.

(3) Unvorhersehbare Ereignisse wie etwa Streik, Aussperrung, Verkehrsstöhrungen, höhere Gewalt und wesentliche Einschränkungen oder Verzögerungen in der Belieferung durch unsere
Vorlieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der uns zur Verfügung stehenden Lieferfrist. Wenn die Lieferung zu diesem Zeitpunkt unseren Betrieb verlassen hat bzw. zur
vertragsgemäßen Abholung bereit stand.

(4) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der AG berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(5) Setzt uns der AG, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem AG nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.

(6) Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 4 und Ziffer 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gleiches gilt dann, wenn der AG wegen des von uns zu vertretenen Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zum vereinbarten Fertigungszeitpunkt wegen des allgemeinen Baufortschritts nicht montiert werden kann. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Liefersache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§4 Gefahrenübergang/Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, geht die Gefahr mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf
den AG über. Wird beim Versand eine Verpackung notwendig, so berechnen wir hierfür zusätzlich zum Preis der Ware den Selbstkostenpreis für die Verpackung.

(2) Für den Transport verwendeten Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, ebenso nicht etwaige Paletten. Der AG ist verpflichtet, für eine den umweltrechtlichen Anforderungen genügende Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten Sorge zu tragen und uns im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen wegen Verstoßes gegen umweltfreundliche Anforderungen freizustellen.

(3) Sofern der AG es wünscht, werden wir für eine etwa von uns individualvertraglich übernommene Lieferung eine Transportversicherung abschließen. Die hiervon anfallenden Kosten werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.

§5 Preise/Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus dem Vertrag nicht anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung, Montage, Zollkosten etc., siehe im §4.

(2) Durch Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages entstehende Kosten werden zusätzlich zu dem ursprünglich vereinbarten Preis in Rechnung gestellt.

(3) Die Mehrwertsteuer wird bei Inlandsgeschäften in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist neben dem
vereinbarten Preis zu zahlen. Bei Auslandsgeschäften berechnen wir keine Mehrwertsteuer. Etwa nach ausländischem Recht zu erbringende Mehrwertsteuer geht zu Lasten des AG.

(4) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn die vereinbarte Lieferzeit 4 Monate überschreitet und nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem AG auf Verlangen nachweisen. Tritt eine wesentliche Kostenerhöhung ein, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Kostenerhöhung bis zu 5 % gilt nicht als wesentlich.

(5) Für Zahlungen gilt der individuell vereinbarte Zahlungsplan. Ist kein Zahlungsplan vereinbart, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sobald wir die vertragliche Leistung erbracht haben. Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der Lieferungen Abschlagszahlungen zu verlangen.

(6) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(7) Kommt der AG in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der AG ist einerseits berechtigt, uns nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Wechselzahlungen sind nicht zulässig. Schecks werden zahlungshalber, nicht an Erfüllung Statt hereingenommen. Die durch Scheckzahlung entstehenden weiteren Kosten gehen zu Lasten des AG. Geht ein Scheck zu Protest oder werden andere Umstände bekannt, die Kreditwürdigkeit des AG ernsthaft in Frage stellen, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, sind wir sodann berechtigt, den Vertrag zu kündigen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen.

(9) Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§6 Gewährleistung

(1) Ist der AG Kaufmann, so stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er den ihm gemäß 377, 378 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sofern es sich nicht um einen verborgenen Mangel handelt, gilt eine Rüge jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich erhoben, wenn eine Frist von einer Woche überschritten wird.

(2) Handelt es sich beim AG nicht um einen Kaufmann, so hat er offensichtliche Mängel sofort, alle anderen Mängel binnen der Gewährleistungsfrist zu rügen.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangel-Beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(4) Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

(5) Eine Nachbesserung durch fremde Handwerker kann nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung vorgenommen werden.

(6) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, z. B. in Tönung und Struktur, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu einer Mängelrüge; es sei denn, dass die Einhaltung von Massen und Farbtönen ausdrücklich schriftlich zugesichert worden ist. Der AG ist sich der Tatsache bewusst, dass Naturholz verarbeitet wird und daher farbliche und strukturelle Verschiedenheiten auftreten können. Er ist sich ferner der Tatsache bewusst, dass Naturholz auch nach dem Einbau noch arbeitet.

(7) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des AG -gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für weitere Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG.

(8) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der AG wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß 463, 480 II BGB geltend macht. Die Ersatzpflicht ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(9) Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzten, ist unsere Schadensersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(10) Bei allen von uns gelieferten und auch von uns eingebauten Möbeln einschließlich beweglicher Teile wird eine Garantie auf Haltbarkeit und Mangelfreiheit von 5 Jahren gegeben, dies trifft jedoch ausdrücklich nur für Lieferverträge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu. Für alle anderen Länder gilt eine Garantie von 1 Jahr. Diese Frist beginnt ab dem Tag des Gefahrenübergangs. Sie ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder
Produkthaftung geltend gemacht werden. Handelt es sich nicht um Möbel, so gilt ausschließlich die jeweilige Herstellergarantie.

(11) Nicht enthalten in der Garantie sind die Teile, die uns vom Auftraggeber zugeliefert wurden.

(12) Insbesondere wird die Haltbarkeit der Verbindungen und Beschläge garantiert. Bei Beschlagteilen, Schubkästen, Türen und sonstigen beweglichen Teilen ist die Garantie auf eine
kostenfreie Ersatzlieferung beschränkt. Der Aus- und Einbau ist Sache des Auftraggebers bzw. Nutzers. Lockerungen von Schrauben, die einfach nachgezogen werden können, sind
ausdrücklich keine Garantieleistung. Ausgenommen von der Garantie sind auch gebrauchsbedingte Abnützungen und Verschleiß insbesondere an lackierten Oberflächen und
Arbeitsplatten, Wassereinwirkung an den dafür nicht vorgesehenen Teilen, jegliche Schäden bedingt durch unsachgemäße Behandlung, Nutzung oder Reinigung sowie fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, chemische oder elektrische Einflüsse. Dauerelastische Verbindungen zwischen/an von uns gelieferten Möbeln und umgebenden Bauteilen sind mindestens alle 2 Jahre auf funktionstüchtigen Zustand hin von einem Fachmann zu überprüfen und gegebenenfalls auf eigene Kosten nachzubessern. Diese Überprüfungstermine sind auf Verlangen uns durch Belege nachzuweisen.

(13) Bei kundenseitigen Veränderungen der Ware durch den Auftraggeber bzw. Nutzer oder Dritte, aber auch Ausbau/Ergänzungen/Umzug mit den gelieferten Möbeln erlischt die Garantie. Ansprüche wegen Nutzungsausfall o.ä. können gegen uns generell nicht geltend gemacht werden.

§7 Haftung im Übrigen

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

(2) Die Regelung gemäß Absatz (1) gilt nicht für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

(3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Ist der AG Kaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des AG,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

(2) Handelt es sich bei AG nicht um einen Kaufmann, so behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag und den mit diesem Vertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Geschäften vor (z. B. ergänzenden Bestellungen). Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufpreisforderung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

(3) In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.

(4) Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

(5) Der AG ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist ferner verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der AG tritt die ihm aus einem Schadensfall gegen die Versicherungen entstehenden Ansprüche sicherungshalber an uns ab.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG uns für den entstandenen Ausfall.

(7) Der AG ist berechtigt, die Kaufsache weiter zu verkaufen, sofern und soweit dies im ordentlichen Geschäftsgang geschieht. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Bruttoendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung von ihm weiterverkauft wurden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der AG ist darüber hinaus nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

(8) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(9) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der AG uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der AG verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(10) Wird die Kaufsache als wesentlicher Bestandteil mit einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, das im Eigentum des AG oder eines Dritten steht, verbunden, so stehen die daraus resultierenden Wegnahme- und Ersatzansprüche uns zu.

(11) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.

§9 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Leinburg.

(2) Soweit der AG Vollkaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus dem Vertrag und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen (z. B. Ergänzungsbestellungen) einschließlich etwaiger Scheck- und Urkundenprozesse ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes das Landgericht Nürnberg als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Falls der AG nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist immer unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des AG im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.